AGB - S-TEC Gesellschaft für Archivierungstechnik mbH

1. Art und Umfang des Vertrages
1.1  Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Hard- und
      Software sowie für die Nutzung der durch S-TEC gelieferten Software.
1.2  Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen
      schriftlichen Vereinbarungen (Leistungsverzeichnis/Produktblatt)
      maßgebend. Bei Änderungen des Leistungsverzeichnisses/Produktblattes
      sowie bei anderen abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen -
      insbesondere auch bei widersprechenden Geschäftsbedingungen -
      ist eine schriftliche Zustimmung von S-TEC erforderlich.
1.3  Bei Beratungs- und Wartungsverträgen sind gesonderte schriftliche
      Vereinbarung zu treffen.

2. Liefertermine/Ausführung des Vertrages
2.1  S-TEC ist an die von Ihr zugesandten Termine gebunden, sofern der
      Auftraggeber seine Leistungen und Mitwirkungspflichten nach den
      vertraglichen Vereinbarungen termingerecht erbringt. Gerät der
      Auftraggeber mit Leistungen oder Mitwirkungspflichten in Rückstand, so
      verlängert sich die Lieferfrist für S-TEC angemessen. Hierdurch
      entstehender sachgemäßer Mehraufwand geht zu Lasten des
      Auftraggebers.
2.2  Ist die Nichteinhaltung von Terminen auf unvorhergesehene Hindernisse
      zurückzuführen, die ausserhalb des Einflusses von S-TEC liegen, so
      verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
2.3  S-TEC ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine
      verbindliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber über die Aufstellungs-
      bedingungen am Aufstellungsort getroffen worden ist.
2.4  Der Auftraggeber hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach
      fruchtlosem Ablauf einer S-TEC gesetzten, angemessenen Nachfrist vom
      Vertrag zurückzutreten, wenn er diese Nachfrist mit der ausdrücklichen
      Erklärung verbunden hat, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der
      Leistung ablehne. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die
      infolge eigenen Verschuldens von S-TEC entstanden ist,Schaden erwächst,
      so ist der Auftraggeber unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt
      eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Woche der
      Verspätung 1/2 v. H. maximal jedoch 5 v. H. vom Werte der verzögerten
      Lieferung oder Leistung.
2.5  S-TEC ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen zu
      erbringen.
2.6  S-TEC ist berechtigt zur Erfüllung des Vertrages Dritte heranzuziehen.

3. Berechnung und Zahlung
3.1  Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer und sind
      ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab
      Rechnungsdatum zu leisten.
3.2  Berechnungsgrundlage für die Rechnungsstellung ist die jeweils gültige
      S-TEC-Preisliste oder die im Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegten
      Preise. Zusätzliche Nebenleistungen werden nach vorheriger Abstimmung
      zu den Sätzen der S-TEC-Preislisten oder mangels solcher Preislisten zu den
      üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.3  Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus
      Gründen, die S-TEC nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat
      verzögert, so ist der Restkaufpreis einen Monat nach Versandbereitschaft
      fällig.

4. Gefahrenübergang
4.1  Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über. S-TEC
      versichert jedoch die Ware auf Kosten und im Namen des Auftraggebers
      gegen Transportschäden.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1  S-TEC behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur
      vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Auftraggeber kann an den
      gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum
      erwerben. Jede Verarbeitung der von S-TEC gelieferten Produkte erfolgt für
      S-TEC. Bei Einbau in fremde Waren durch den Auftraggeber wird S-TEC
      Miteigentümer der neuentworfenen Geräte und Produkte im Verhältnis des
      Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren.
5.2  Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
      Zahlungsverzug, ist S-TEC zur Rücknahme der Produkte berechtigt und der
      Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet; hierin liegt kein Rücktritt vom
      Vertrag.
5.3  Auf Verlangen von S-TEC ist der Auftraggeber verpflichtet, die Produkte für
      die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Beschädigung,
      Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Produkte
      hat der Auftraggeber S-TEC unverzüglich zu benachrichtigen. S-TEC hat
      das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als S-TEC-
      Eigentum zu kennzeichnen.

6. Gewährleistung
6.1  S-TEC leistet Gewähr dafür, daß die Produkte zum Zeitpunkt des
      Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. S-TEC
      verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder
      auszutauschen.
6.2  S-TEC gewährleistet weiter, daß die Software mit den von S-TEC im
      Leistungsverzeichnis aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt, sowie mit
      der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt wurde. Dennoch ist nach
      dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Software-
      Fehlern nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-
      Funktionen, die Nutzung, sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der
      Auftraggeber, sofern kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den
      Vertragspartnern vorliegt. S-TEC wird Software-Fehler, welche die
      vertragsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen.
      Dies kann nach Wahl von S-TEC durch Lieferung einer verbesserten

      Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen
      der Auswirkungen des Fehlers geschehen.
6.3  Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlägen der Reparatur oder der
      Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung bei
      Software zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.4  Bei wesentlichen Fremderzeugnissen (Hard- und Software) beschränkt sich
      die Gewährleistung von S-TEC auf die Abtretung der Haftungsansprüche,
      die ihr gegen die Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Die eigene
      Gewährleistung von S-TEC - im Umfang der hier vorliegenden Bedingungen
      - kommt nur dann zum Zuge, wenn die Durchsetzung der abgetretenen
      Ansprüche endgültig gescheitert ist.
6.5  Ein Rücktrittsrecht aufgrund von Mängeln an der Hard- oder Software erfaßt
      nur dann den jeweils korrespondierenden Vertragsteil, wenn das
      Gesamtkonzept des Systems Gegenstand der schriftlichen Beratung des
      Auftraggebers durch S-TEC war und der Auftraggeber diesen korres-
      pondierenden, mängelfreien Vertragsteil anderweitig nicht nutzen kann.
6.6  Der Auftraggeber gewährleistet S-TEC die zur etwaigen Mängelbeseitigung
      erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, so
      ist S-TEC von der Gewährleistung befreit. Ein Gewährleistungsanspruch
      entfällt auch, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der
      Auftraggeber oder ein Dritter die Produkte ohne Zustimmung von S-TEC
      verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder die Produkte nicht
      nach den S-TEC oder Herstellerrichtlinien installiert, betrieben und gepflegt
      worden sind.

7. Haftung von S-TEC im übrigen/Haftungsausschluß
7.1  Schadensersatzansprüche gegen S-TEC sind, gleich aus welchem
      Rechtsgrund (z. B. Gewährleistung, positive Vertragsverletzung, Verletzung
      vertraglicher Nebenpflichten, außervertragliche Haftung), insbesondere auch
      für indirekte und Folgeschäden, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß
      gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder Leitender
      Angestellter von S-TEC und in den Fällen, in denen nach
      Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
      Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen zugesicherter
      Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den
      Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
      entstanden sind, abzusichern.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
8.1  S-TEC wird den Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten (einschl.
      Urheberrechte) wegen des Gebrauchs von ihr hergestellter Hard- oder
      Software von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. S-TEC wird
      dem Auftraggeber weiterhin das Recht zum weiteren Gebrauch des S-TEC-
      Produktes verschaffen, soweit dies zu angemessenen Bedingungen möglich
      ist, oder nach eigener Wahl das Produkt ändern oder ersetzen, so daß das
      Produkt das Schutzrecht nicht mehr verletzt. S-TEC ist schließlich auch
      berechtigt, das Produkt gegen Rückerstattung des Kaufpreises/der Ver-
      gütung zurückzunehmen.
8.2  Die vorgenannten Verpflichtungen von S-TEC bestehen nur, falls der
      Auftraggeber S-TEC unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche
      unterrichtet und S-TEC alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außer-
      gerichtlicher Regelungen selbst vorbehalten bleiben.
8.3  S-TEC haftet nicht, falls die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht
      wird, daß der Auftraggeber ein von S-TEC hergestelltes Produkt verändert
      oder nicht entsprechend den Richtlinien verwendet.
8.4  Für Fremderzeugnisse gilt Ziffer 6.4.
8.5  Diese Regelung zu Schutzrechtsverletzungen enthält vorbehaltlich von Ziffer
      7.1 alle Verpflichtungen von S-TEC im Zusammenhang mit der Verletzung
      gewerblicher Schutzrechte.

9. Software
9.1  Die Nutzung der von S-TEC gelieferten Software setzt eine Einigung über
      die nachfolgenden Nutzungsbedingungen voraus. Gegebenenfalls hat der
      Auftraggeber die entsprechende Geltung und Einbehaltung von Geschäfts-
      bedingungen der Software-Hersteller schriftlich zu bestätigen.
9.2  An S-TEC sowie Fremdsoftware und den jeweils dazugehörigen
      Dokumentationen und Ergänzungen wird dem Auftraggeber ein nicht
      ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen
      Gebrauch auf einem Computersystem (eine Installation) eingeräumt. Alle
      sonstigen Rechte (Eigentums- und Verwertungsrechte) an der Software und
      an den Dokumentationen verbleiben bei S-TEC bzw. den Software-
      Lieferanten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß diese Software und
      Dokumentationen Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung
      von S-TEC zugänglich sind.
9.3  Kopien dürfen nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche
      angefertigt werden. Die obigen Bestimmungen in Ziffer 9.2 gelten
      entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen ist nicht
      Vertragsgegenstand und bedarf einer gesonderten schriftlichen
      Vereinbarung.

10. Geheimhaltung
10.1 Jeder Vertragspartner wird über die Bestimmungen in Ziffer 9 hinaus
alle vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
des anderen Vertragspartners geheimhalten. Diese Verpflichtung bleibt auch
nach Beendigung des Vertrages bestehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für
Informationen, die anderweitig offenkundig geworden sind oder die S-TEC
nachweislich schon vor Mitteilung durch den Auftraggeber bekannt waren.

11. Schlußbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird
hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt.

11.2 Gerichtsstand für die diesen Bedingungen zugrunde liegenden
Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist bei
Streitigkeiten Hamburg. S-TEC ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des
Auftraggebers zu klagen.