AGB - S-TEC Gesellschaft für Archivierungstechnik mbH
1. Art und Umfang des Vertrages
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Hard- und
Software sowie für die Nutzung der durch S-TEC gelieferten Software.
1.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Vereinbarungen (Leistungsverzeichnis/Produktblatt)
maßgebend. Bei Änderungen des Leistungsverzeichnisses/Produktblattes
sowie bei anderen abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen -
insbesondere auch bei widersprechenden Geschäftsbedingungen -
ist eine schriftliche Zustimmung von S-TEC erforderlich.
1.3 Bei Beratungs- und Wartungsverträgen sind gesonderte schriftliche
Vereinbarung zu treffen.
2. Liefertermine/Ausführung des Vertrages
2.1 S-TEC ist an die von Ihr zugesandten Termine gebunden, sofern der
Auftraggeber seine Leistungen und Mitwirkungspflichten nach den
vertraglichen Vereinbarungen termingerecht erbringt. Gerät der
Auftraggeber mit Leistungen oder Mitwirkungspflichten in Rückstand, so
verlängert sich die Lieferfrist für S-TEC angemessen. Hierdurch
entstehender sachgemäßer Mehraufwand geht zu Lasten des
Auftraggebers.
2.2 Ist die Nichteinhaltung von Terminen auf unvorhergesehene Hindernisse
zurückzuführen, die ausserhalb des Einflusses von S-TEC liegen, so
verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
2.3 S-TEC ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine
verbindliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber über die Aufstellungs-
bedingungen am Aufstellungsort getroffen worden ist.
2.4 Der Auftraggeber hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach
fruchtlosem Ablauf einer S-TEC gesetzten, angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten, wenn er diese Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung verbunden hat, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der
Leistung ablehne. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die
infolge eigenen Verschuldens von S-TEC entstanden ist,Schaden erwächst,
so ist der Auftraggeber unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt
eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Woche der
Verspätung 1/2 v. H. maximal jedoch 5 v. H. vom Werte der verzögerten
Lieferung oder Leistung.
2.5 S-TEC ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen zu
erbringen.
2.6 S-TEC ist berechtigt zur Erfüllung des Vertrages Dritte heranzuziehen.
3. Berechnung und Zahlung
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer und sind
ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zu leisten.
3.2 Berechnungsgrundlage für die Rechnungsstellung ist die jeweils gültige
S-TEC-Preisliste oder die im Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegten
Preise. Zusätzliche Nebenleistungen werden nach vorheriger Abstimmung
zu den Sätzen der S-TEC-Preislisten oder mangels solcher Preislisten zu den
üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.3 Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus
Gründen, die S-TEC nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat
verzögert, so ist der Restkaufpreis einen Monat nach Versandbereitschaft
fällig.
4. Gefahrenübergang
4.1 Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über. S-TEC
versichert jedoch die Ware auf Kosten und im Namen des Auftraggebers
gegen Transportschäden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 S-TEC behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Auftraggeber kann an den
gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum
erwerben. Jede Verarbeitung der von S-TEC gelieferten Produkte erfolgt für
S-TEC. Bei Einbau in fremde Waren durch den Auftraggeber wird S-TEC
Miteigentümer der neuentworfenen Geräte und Produkte im Verhältnis des
Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren.
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist S-TEC zur Rücknahme der Produkte berechtigt und der
Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet; hierin liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
5.3 Auf Verlangen von S-TEC ist der Auftraggeber verpflichtet, die Produkte für
die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Beschädigung,
Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Produkte
hat der Auftraggeber S-TEC unverzüglich zu benachrichtigen. S-TEC hat
das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als S-TEC-
Eigentum zu kennzeichnen.
6. Gewährleistung
6.1 S-TEC leistet Gewähr dafür, daß die Produkte zum Zeitpunkt des
Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. S-TEC
verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder
auszutauschen.
6.2 S-TEC gewährleistet weiter, daß die Software mit den von S-TEC im
Leistungsverzeichnis aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt, sowie mit
der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt wurde. Dennoch ist nach
dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Software-
Fehlern nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-
Funktionen, die Nutzung, sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der
Auftraggeber, sofern kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den
Vertragspartnern vorliegt. S-TEC wird Software-Fehler, welche die
vertragsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen.
Dies kann nach Wahl von S-TEC durch Lieferung einer verbesserten
Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen
der Auswirkungen des Fehlers geschehen.
6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlägen der Reparatur oder der
Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung bei
Software zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Bei wesentlichen Fremderzeugnissen (Hard- und Software) beschränkt sich
die Gewährleistung von S-TEC auf die Abtretung der Haftungsansprüche,
die ihr gegen die Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Die eigene
Gewährleistung von S-TEC - im Umfang der hier vorliegenden Bedingungen
- kommt nur dann zum Zuge, wenn die Durchsetzung der abgetretenen
Ansprüche endgültig gescheitert ist.
6.5 Ein Rücktrittsrecht aufgrund von Mängeln an der Hard- oder Software erfaßt
nur dann den jeweils korrespondierenden Vertragsteil, wenn das
Gesamtkonzept des Systems Gegenstand der schriftlichen Beratung des
Auftraggebers durch S-TEC war und der Auftraggeber diesen korres-
pondierenden, mängelfreien Vertragsteil anderweitig nicht nutzen kann.
6.6 Der Auftraggeber gewährleistet S-TEC die zur etwaigen Mängelbeseitigung
erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, so
ist S-TEC von der Gewährleistung befreit. Ein Gewährleistungsanspruch
entfällt auch, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der
Auftraggeber oder ein Dritter die Produkte ohne Zustimmung von S-TEC
verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder die Produkte nicht
nach den S-TEC oder Herstellerrichtlinien installiert, betrieben und gepflegt
worden sind.
7. Haftung von S-TEC im übrigen/Haftungsausschluß
7.1 Schadensersatzansprüche gegen S-TEC sind, gleich aus welchem
Rechtsgrund (z. B. Gewährleistung, positive Vertragsverletzung, Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, außervertragliche Haftung), insbesondere auch
für indirekte und Folgeschäden, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder Leitender
Angestellter von S-TEC und in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den
Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, abzusichern.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
8.1 S-TEC wird den Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten (einschl.
Urheberrechte) wegen des Gebrauchs von ihr hergestellter Hard- oder
Software von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. S-TEC wird
dem Auftraggeber weiterhin das Recht zum weiteren Gebrauch des S-TEC-
Produktes verschaffen, soweit dies zu angemessenen Bedingungen möglich
ist, oder nach eigener Wahl das Produkt ändern oder ersetzen, so daß das
Produkt das Schutzrecht nicht mehr verletzt. S-TEC ist schließlich auch
berechtigt, das Produkt gegen Rückerstattung des Kaufpreises/der Ver-
gütung zurückzunehmen.
8.2 Die vorgenannten Verpflichtungen von S-TEC bestehen nur, falls der
Auftraggeber S-TEC unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche
unterrichtet und S-TEC alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außer-
gerichtlicher Regelungen selbst vorbehalten bleiben.
8.3 S-TEC haftet nicht, falls die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht
wird, daß der Auftraggeber ein von S-TEC hergestelltes Produkt verändert
oder nicht entsprechend den Richtlinien verwendet.
8.4 Für Fremderzeugnisse gilt Ziffer 6.4.
8.5 Diese Regelung zu Schutzrechtsverletzungen enthält vorbehaltlich von Ziffer
7.1 alle Verpflichtungen von S-TEC im Zusammenhang mit der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte.
9. Software
9.1 Die Nutzung der von S-TEC gelieferten Software setzt eine Einigung über
die nachfolgenden Nutzungsbedingungen voraus. Gegebenenfalls hat der
Auftraggeber die entsprechende Geltung und Einbehaltung von Geschäfts-
bedingungen der Software-Hersteller schriftlich zu bestätigen.
9.2 An S-TEC sowie Fremdsoftware und den jeweils dazugehörigen
Dokumentationen und Ergänzungen wird dem Auftraggeber ein nicht
ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen
Gebrauch auf einem Computersystem (eine Installation) eingeräumt. Alle
sonstigen Rechte (Eigentums- und Verwertungsrechte) an der Software und
an den Dokumentationen verbleiben bei S-TEC bzw. den Software-
Lieferanten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß diese Software und
Dokumentationen Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung
von S-TEC zugänglich sind.
9.3 Kopien dürfen nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche
angefertigt werden. Die obigen Bestimmungen in Ziffer 9.2 gelten
entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen ist nicht
Vertragsgegenstand und bedarf einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung.
10. Geheimhaltung
10.1 Jeder Vertragspartner wird über die Bestimmungen in Ziffer 9 hinaus
alle vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
des anderen Vertragspartners geheimhalten. Diese Verpflichtung bleibt auch
nach Beendigung des Vertrages bestehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für
Informationen, die anderweitig offenkundig geworden sind oder die S-TEC
nachweislich schon vor Mitteilung durch den Auftraggeber bekannt waren.
11. Schlußbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird
hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt.
11.2 Gerichtsstand für die diesen Bedingungen zugrunde liegenden
Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist bei
Streitigkeiten Hamburg. S-TEC ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des
Auftraggebers zu klagen.